Satzung Escuelita Magdeburg e.V.
Wir, als Escuelita Magdeburg e.V, wollen Kinder aus sozial schwachen Verhätnissen unterstützen, indem wir ihr Potenzial fördern.
§1 | Escuelita, Magdeburg, 2016 |
§1 Nr. 1 | Der Verein führt den Namen “Escuelita Magdeburg”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”. |
§1 Nr. 2 | Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein wurde am 10.01.2016 gegründet. |
§1 Nr. 3 | Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. |
§1 Nr. 4 | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§1 Nr. 5 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§2 | Zweck des Vereins |
§2 Nr. 1 | Der Zweck des Vereins ist die Potenzialförderung von Kindern mit, vornehmlich, sozial schwachen Hintergründen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze “Essen (1), Lernen (2), Spielen (3)” verwirklicht werden soll:
(1) gemeinschaftsfördernde Aktivitäten, d.h. gemeinsame Aufwärmübungen, (2) Hausaufgabenhilfe nach Bedarf und auf freiwilliger Basis (3) projektorientierte Potenzialförderung, d.h. wöchentlich wechselnde, |
§2 Nr. 2 | Der Verein ist selbstlos tätig, da “die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet” gefördert wird (AO §52, Abs. 1). Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung an zu erkennen. (Abgabenordnung §52, Abs. 2, Pkt. 7)
Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. |
§2 Nr. 3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
§2 Nr. 4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§2 Nr. 5 | Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. |
§3 | Erwerb der Mitgliedschaft |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. | |
§4 | Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung wirkt zum folgenden Monatsende. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder bei unehrenhaften und vereinsschädlichem Verhalten, insbesondere durch Kundgabe von rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und durch Tragen einschlägiger Symbole. Den Beschluss fasst der Vorstand. |
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§5 | Mitgliederbeiträge |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedbeiträge wird über eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung/Vorstand bestimmt wird.
Der Jahresbeitrag ist jährlich zum 31.12. fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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§6 | Organe des Vereins |
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung |
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§7 | Der Vorstand |
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. |
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§8 | Amtsdauer des Vorstandes |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung neu gewählt. |
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§9 | Beschlussfassung des Vorstandes |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
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§10 | Mitgliederversammlung |
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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§11 | Einberufung der Mitgliederversammlung |
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. | |
§12 | Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und einem Drittel (abgerundet) der restlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
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§13 | Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. | |
§14 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend. | |
§15 | Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung |
§15 Nr. 1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
§15 Nr. 2
§16 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. SatzungsänderungsrechtDer Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen unverzüglich nach deren Eintragung in das Vereinsregister zu informieren. |